White Wolf eSports e.V.

White Wolf eSports e.V.

Vereinssatzung

Stand: 27.04.2024

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „White Wolf eSports e.V.“, abgekürzt: „WWeS e.V“1.
  1. Der Sitz des Vereins ist Augsburg². Der Verein ist im Register des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Jugendförderung, Förderung der Jugendhilfe³ und Pflege und die Förderung des elektronischen Sports (im folgenden eSport), also des sportlichen Wettkampfs zwischen Einzelnen oder Mannschaften unter Zuhilfenahme von Videospielen (Spielen auf elektronischen Medien wie Computern, Konsolen oder Mobilgeräten). Der Verein setzt sich für eine an gesundheitlichen und sozialen Aspekten orientierte Ausübung des eSports ein. Im Zentrum der Förderung steht dabei die Medienpädagogische Betreuung junger Menschen4, sowie die Entwicklung von Trainingsmethoden nach sportwissenschaftlichen Grundsätzen sowie den Aufbau und die Stützung der Medienkompetenz insbesondere jugendlicher Sportlerinnen und Sportler im Umgang mit Videospielen. Der Verein richtet sich im Sinne des Jugendschutzes nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Einstufung der Videospieltitel der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle). Spieletitel, die Altersbeschränkungen durch die USK (Altersstufen 6, 12, 16, 18) haben, werden nur denjenigen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht, die das notwendige Alter dafür erreicht haben.

Neben einer umfangreichen Jugend- und Breitenarbeit soll der Vereinszweck vor allem auf die Erfüllung folgender Aufgaben gerichtet sein:

  1. Vermittlung von Medienkompetenzen im Bereich Internet, Social Media, Gaming und eSport an Kinder, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten.5
  2. Schaffung von öffentlichen und betreuten Freizeitangeboten für junge Menschen6
  3. Zielbewusster Aufbau und Weiterführung der Jugendarbeit bezogen auf eine amateurhafte und professionelle Ausübung des eSports.
  4. Einstellung von Trainern, Übungsleitern und Betreuern für die aktiven Sportler aller Alters- und Leistungsklassen.
  5. Durchführung von Trainingsstunden und Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der sportlichen Leistungen.
  6. Organisation von Wettkämpfen die dem Leistungsvergleich dienen und die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen.
  7. Die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Leistungsvergleich oder der Vorbereitung dienen.

In Erfüllung des Vereinszwecks können sich innerhalb des Vereins auch Abteilungen bilden, die unselbständige Untergliederungen des Vereins darstellen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Als hauptsächliche Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:

  1. Die Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen als öffentliche, betreute Freizeitangebote für junge Menschen.6

  2. Medienpädagogische Betreuung junger Menschen, um diese zur kritischen Reflexion von Chancen und Gefahren des eSports und zur verantwortungsvollen Kommunikation im Internet zu befähigen.7

  3. Die Beratung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, um diese besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.8

  4. Ein Angebot von betreuten Onlinetrainings und -treffs zur Kompetenzbildung und Aufklärung junger Menschen. Kompetenzen, die hierbei gefördert werden, beinhalten motorische und geistige Fähigkeiten (Hand-Auge-Koordination, Reaktionsgeschwindigkeit und taktisches Denkvermögen) sowie soziale Kompetenzen (Teamfähigkeit, Kommunikation und Konfliktbewältigung).9

  5. sachgemäße Anlage, Verwaltung und Bereitstellung von Servern die zur Kommunikation zwischen den Mitgliedern dienen,

  6. Beschaffung und Bereitstellung von für den

  7. Sport benötigten Hard- und Software,

  8. Bereitstellung von Trainern und Übungsleitern,

  9. Abhalten von praktischen und theoretischen Lehrkursen, Unterrichts- und Trainingsstunden,

  10. Durchführung von Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen im Bereich des eSports,

  11. Durchführung von eSport-bezogenen Projekten im Inklusions- und Integrationsbereich und die Förderung von Gleichstellungsentwicklungen und Anti-Diskriminierungsmaßnahmen im eSport und der Gesellschaft,

  12. Die Beteiligung an Kooperation zwischen weiteren eSport- und Breitensportvereinen sowie Sportverbänden (national und international) sowie mit Leistungssportteams im eSport-Bereich,

  13. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens, insbesondere über das Angebot von Ausgleichs- und Kompensationssport sowie die Organisierung des Vereinslebens und der Vereinsgemeinschaft,

  14. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände,

  15. die Bildung der Bevölkerung und gesellschaftlicher Vertreter über den eSport und seiner Belange, den Chancen und Risiken der Ausübung und der allgemeinen Medienkompetenz im Umgang mit dem eSport, sowie Informierung der Mitglieder über Möglichkeiten der öffentliche Beteiligung zugunsten des eSports.

Zur Zweckverwirklichung arbeitet der Verein mit anderen gleichgerichteten Organisationen zusammen.10

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, ein Mitglied ist über einen Vertrag in der Verwaltung des Vereins oder als Trainer oder Übungsleiter oder Spieler oder sonstigen endgeldlichen Tätigkeit11 tätig.

Der Verein ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

  1. erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. jugendliche Mitglieder nach der Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Ehrenmitglieder
  4. Fördermitglieder

Als Vereinsmitglied kann jede natürliche Person angehören die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Als Fördermitglied kann zudem jede juristische und natürliche Person dem Verein angehören.

Fördermitglieder sind Mitglieder die Mittels finanziellen oder sachlichen Mitteln den Verein in seiner Tätigkeit fördern ohne aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Eintritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen, die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Textform erforderlich.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Pflichten
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflichten nach dieser Satzung sowie Pflichten aus Vereins- und Abteilungsordnungen sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen nachzukommen.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und von deren eingesetzten Beauftragten zu beachten und zu befolgen.
  • Alle Mitglieder haben dem Verein aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen.
  • Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe und der Fälligkeit nach beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Sie dürfen höchstens zweimal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
  1. Rechte
  • Die Rechte bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen.
  • Mitglieder haben das Recht, zur Ausübung von im Verein angebotenen Titeln des E-Sport-Bereichs,
  • Mitglieder haben das Recht, die vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel und Einrichtungen zu den angesetzten Übungsstunden zu benutzen.
  • Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Ausübung des Antrages, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung gemäß den Festsetzungen in dieser Satzung.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
  4. Löschung des Vereins

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 9 Maßregelung

Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
  2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  4. wegen unehrenhafter Handlungen
  5. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt

Maßregelungen sind:

  1. Verweis
  2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. Ausschluss aus dem Verein

In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen in Textform zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Im Fall §7.1. b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§11 Die Mitgliederversammlung

a. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entlassung und Wahl des Vorstandes
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. Satzungsänderungen
  5. Beschlussfassung über Anträge
  6. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung
  7. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitglieder nach §15
  8. Auflösung des Vereins

b. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

c. Die Mitgliederversammlung kann Online, unter Zuhilfenahme einer geeigneten Kommunikationsplattform abgehalten werden.

d. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

e. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

f. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

g. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn es durch die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

h. Anträge können gestellt werden:

  1. Von jedem Mitglied, außer Fördermitglieder.
  2. Vom Vorstand

i. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

j. Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsmitglied, dem Vorsitzenden.

  2. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden vertreten.

  4. Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet der Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorstand.

  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden geführt. Bei Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Von der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet werden.

§14 Aufwandsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige schriftliche Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 15 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 16 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 17 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und zwei weitere von der Mitgliederversammlung benannten Vereinsmitglieder.

  3. Das nach der Liquidation, insbesondere der Befriedigung aller Gläubiger*innen, Werden zu gleichen Teilen an alle Vereinsmitglieder ausgezahlt.

§ 18 Inkrafttreten und Übergangsregelung

  1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28. März 2021 von dem Vorstand des Vereins White Wolf eSports e.V. zum Zweck der Anerkennung der Gemeinnützigkeit geändert und zur Prüfung dem Amtsgericht Augsburg und dem Finanzamt Augsburg Stadt zugesandt worden. Nach erfolgreicher Prüfung wird dieser Satzungsentwurf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

  2. Der Vereinsvorstand wird bevollmächtigt auf Anregung oder Anforderung des Registergerichts, des zuständigen Finanzamts oder anderer Behörden die für eine Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung als gemeinnützig notwendigen oder hilfreichen Satzungsänderungen vorzunehmen. Diese Vollmacht erlischt mit der jeweiligen Erreichung ihres Zwecks.
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